Satzung - Notfallkatzen/Streunerhilfe Oldenburg in Holstein e.V.

Notfallkatzen / Steunerhilfe
Oldenburg in Holstein e.V.
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Satzung

Satzung
des Vereins Notfallkatzen/Streunerhilfe Oldenburg in Holstein e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.    Der Verein führt den Namen “Notfallkatzen/Streunerhilfe Oldenburg in Holstein e.V.“. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen.
2.    Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
3.    Sitz und Geschäftsstelle des Vereins ist Oldenburg
4.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
1.    Der Verein hat den Zweck, den Katzen-Tierschutz zu fördern und aktiven Katzen-Tierschutz zu leisten. Zur Durchführung dieser Aufgaben ist der Verein zur Ausführung sämtlicher Handlungen und Aktivitäten berechtigt, die der vorgenannten Hauptaufgabe zu dienen geeignet sind.
2.    Der Hauptzweck des Vereins ist die Gewährleistung von Schutz und Hilfe für herrenlose, wilde bzw. verwilderte Katzen und deren Nachkommen, ausgesetzte Katzen, durch deren Aufnahme, Versorgung und Vermittlung, zu dem Zweck, deren Tötung und unkontrollierte Vermehrung zu verhindern.
3.    Die Unterstützung und Begleitung von Kastrationsaktionen von wilden, verwilderten und Bauernhofkatzen.
4.    Vermittlungshilfe für alle Katzen, die von ihren Besitzern nicht mehr adäquat versorgt und gehalten werden können.
5.    Beratung in Tierschutzfragen.
6.    Der Verein Notfallkatzen/Streunerhilfe Oldenburg in Holstein e.V. ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral.

§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Ersatz von Aufwendungen:
Jedes Ordentliche Mitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten und Mittel, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten. Über die Bewilligung entscheidet der gesetzliche Vorstand im Voraus. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom gesetzlichen Vorstand können Pauschalen festgelegt werden. Die Höhe des Betrages wird jährlich bei der Hauptversammlung neu festgelegt.

§5 Mitgliedschaft:
1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt und die Ziele des Vereins unterstützt.
2.    Der Verein hat ordentliche (aktive) und fördernde (passive) Mitglieder.
3.    Ordentliche  Mitglieder sind aktiv und passiv stimm- und wahlberechtigt.
4.    Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen und ihre Mitwirkung auf finanzielle und materielle Unterstützung beschränken.
5.    Alle Mitglieder haben das Recht an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmberechtigt sind nur ordentliche (aktive) Mitglieder, jedoch nicht fördernde Mitglieder (passive).

§6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1.    Die Aufnahme in den Verein kann jederzeit per ausfüllen des Mitgliedsantrages oder Förderantrages beantragt werden. Gleichzeitig muss die Satzung anerkannt werden.
2.    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
3.    Gleichzeitig müssen Satzung anerkannt werden.
4.    Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss.
5.    Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
6.    Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund (Verstoß gegen die Satzung und/oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich ist, bzw. des Vorstandes) zulässig.
7.    Eine Streichung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist.
8.    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Sämtliche Bildrechte verbleiben beim Verein.

§7 Mitgliedsbeiträge:
1.    Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der bis zum 31.Januar eines Kalenderjahres zu zahlen ist.
2.    Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des gesamten Jahresmitgliedsbeitrages im Jahr der Kündigung.
3.    Alle Mitglieder erklären sich mit der Einziehung der Jahresbeiträge im Lastschrift-verfahren einverstanden. Im Einzelfall kann der Schatzmeister bei einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen vereinbaren.
4.    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht an allen Abstimmungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das Recht vom Vorstand Auskünfte über Vereinsangelegenheiten zu verlangen und dem Vorstand Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.
Die Mitglieder, ordentliche, wie fördernde verpflichten sich zur rechtzeitigen Beitragszahlung gem. § 7, bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben nach bestem Willen soweit als möglich mitzuwirken, den Gemeinschaftsfrieden zu wahren und mit dem Vermögen des Vereins sparsam umzugehen.

§9 Organe:
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu drei, von der Mitgliederversammlung je mit
einfacher Mehrheit zu wählenden Vereinsmitgliedern, und zwar:
a) 1. und 2. Vorsitzende/r,
b) Schatzmeister/in
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt; Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Der Vorstand beruft Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Für die Beschlussfassung ist die Zustimmung zweier Vorstandsmitglieder erforderlich.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der 1. Vorsitzende.
Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt. Im Falle einer Haftung, haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen.

§11 Kassenprüfung:
Auf der Mitgliederversammlung ist ein Rechnungsprüfer zu wählen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre.
Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres vom Rechnungsprüfer zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.
Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Der Bericht der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen. Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Jahr durch den gesetzlichen Vorstand in Textform (per E-Mail oder Whatsapp) einberufen oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von Mitgliedern des Vereins gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung verlangt wurde, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte in der Tagesordnung aufzunehmen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte. Fristbeginn durch Absendung.
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:
1.    Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
2.    Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
3.    Wahl des Vorstands
4.    Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
5.    Neufestsetzung von Mitgliedsbeiträgen
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall mit den Erschienenen beschlussfähig. Die Abstimmung kann offen, durch Zuruf, Handzeichen oder geheim erfolgen. Auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Zum Ausschluss von Mitgliedern, zur Änderung der Vereinszwecke, zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Mitgliederversammlung hat einen Protokollführer zu wählen. In dem von diesem geführten Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist vom 1.Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§13 Auflösung des Vereins:
Der Verein kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
In diesem Fall ist der Vorstand Liquidator. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des Tierschutzes.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Notfallkatzen/Streunerhilfe Oldenburg in Holstein e.V.
Vorstand: Perchta Krause
Göhler Str. 70; 23758 Oldenburg in Holstein
Telefon: 0173 / 6348342
Email: info@notfallkatzen-oldenburg-holstein.de
Spenden- und Vereinskonto
Sparkasse Holstein, BIC: NOLADE21HOL (Eutin)
IBAN: DE56 2135 2240 0186 0553 31
PayPal: info@notfallkatzen-oldenburg-holstein.de
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